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BPatG, 28.02.2023 - 35 W (pat) 409/21 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05
Informationsübermittlungsverfahren II
Auszug aus BPatG, 28.02.2023 - 35 W (pat) 409/21
Da die Antragsgegnerin 1 die Anspruchsfassung nach Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand ihrer Antragsstellung gemacht hat, fallen mit dem als unzulässig erweitert zu erachtenden Schutzanspruch 1 auch die weiteren Schutzansprüche 2 - 6 (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).Da die Antragsgegnerin 1 die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag ebenfalls als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand ihrer Antragsstellung gemacht hat, fallen mit dem als unzulässig erweitert zu erachtenden Schutzanspruch 1 wiederum die weiteren Schutzansprüche 2 - 6 (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
- BGH, 28.10.1997 - X ZB 11/94
"Scherbeneis"; Prüfung eines Gebrauchsmusters im Löschungverfahren
Auszug aus BPatG, 28.02.2023 - 35 W (pat) 409/21
Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nur noch in der Fassung nach Hauptantrag vom 28. Februar 2023 verteidigt hat und hierin eine Teilrücknahme des zunächst uneingeschränkt erklärten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag zu sehen ist (vgl. BGH GRUR 1995, 210 - Lüfterkappe, BGH GRUR 1998, 910 - Scherbeneis), ist das Streitgebrauchsmuster im darüber hinausgehenden Umfang entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne weitere Sachprüfung zu löschen. - BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17
Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch …
Auszug aus BPatG, 28.02.2023 - 35 W (pat) 409/21
Die Antragsgegnerin 2 ist als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters als notwendige Streitgenossin der Antragsgegnerin 1 gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. §§ 99 Abs. 1 PatG, 59, 62 ZPO am Beschwerdeverfahren zu beteiligen (vgl. BGH GRUR 2017, 1286, Rn. 32 - Mehrschichtlager). - BGH, 13.12.1994 - X ZB 9/94
"Lüfterkappe"; Zurücknahme des Widerspruchs im Gebrauchsmusterlöschungverfahren
Auszug aus BPatG, 28.02.2023 - 35 W (pat) 409/21
Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nur noch in der Fassung nach Hauptantrag vom 28. Februar 2023 verteidigt hat und hierin eine Teilrücknahme des zunächst uneingeschränkt erklärten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag zu sehen ist (vgl. BGH GRUR 1995, 210 - Lüfterkappe, BGH GRUR 1998, 910 - Scherbeneis), ist das Streitgebrauchsmuster im darüber hinausgehenden Umfang entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne weitere Sachprüfung zu löschen. - BPatG, 26.11.2020 - 35 W (pat) 401/19
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Feststellung der …
Auszug aus BPatG, 28.02.2023 - 35 W (pat) 409/21
Neben der Frage der unzulässigen Erweiterung gegenüber dem Offenbarungsgehalt der für die Ursprungsoffenbarung maßgebenden Stammanmeldung, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt wurde, ist zu prüfen, ob das Gebrauchsmuster auf einen Gegenstand erstreckt worden ist, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfasst ist (vgl. BGH X ZB 25/02 v. 14. September 2004 - Fußbodenbelag und den Senatsbeschluss v. 26. November 2020, 35 W (pat) 401/19 - Bimetallmünze).